In meiner notariellen Praxis überwiegen im Gesellschaftsrecht Unternehmensgründungen in der Rechtsform der „Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung“ (UG) und der „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (GmbH). Nach Gründung können sich vielfältige Probleme ergeben, z. B. beim Verkauf von Gesellschaftsanteilen, Bestellung bzw. Abberufung von Geschäftsführern und Prokuristen, Kapitalerhöhungen, Firmenumbenennungen, Ausschluss von Gesellschaftern usw.. Die Rechtslage ist schnell sehr kompliziert, viele gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen sind überhaupt nur dann wirksam, wenn sie notariell beurkundet worden sind. Aber auch bei formfreien Vereinbarungen, wie z.B. im Bereich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("GbR") empfiehlt sich häufig die Beratung durch den Notar, für dessen Tätigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen häufig wesentlich geringere Gebühren als die eines Rechtsanwalts entstehen.


Heutzutage erfolgt die Kommunikation mit dem Handelsregister, bei dem Gesellschaften und Einzelkaufleute häufig eingetragen sind, fast nur noch auf elektronischem Wege. Die Notare reichen Urkunden nicht mehr in Papierform, sondern als „elektronisch beglaubigte Bilddateien“ ein, die dann meist über das Internet von jedermann eingesehen werden können. Alle hierfür erforderlichen, technischen Voraussetzungen erfüllt meine Kanzlei. In Zukunft ist zu erwarten, dass auch in anderen Rechtsgebieten der elektronische Rechtsverkehr eingeführt bzw. immer weiter zunehmen wird.