Während sich das „öffentliche Baurecht“ vor allen Dingen mit den Beziehungen zwischen einem Bauherrn und dem Staat beschäftigt, also z. B. dem Streit um eine Baugenehmigung oder überhaupt generell um die Bebaubarkeit eines Grundstücks, beschäftigt sich das „private Baurecht“ mit den Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber von Bauleistungen und dem Auftragnehmer (Bauunternehmer). Das Baurecht zeichnet sich zum einen durch umfangreiche Regelungen aus, neben den Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum „Werkvertrag“ wird häufig die Geltung der „VOB Teil B“ vereinbart. Die VOB ist zwar kein Gesetz, sondern es handelt sich nur um „allgemeine Geschäftsbedingungen“, deren Geltung die Bauvertragsparteien vereinbaren können. Bei Abschluss des Bauvertrages sind aber diverse Punkte zu beachten: Ist z. B. die Vereinbarung der VOB zwischen einem Bauunternehmer und einem „Verbraucher“ möglich, was muss dabei beachtet werden, damit die Vereinbarung nicht unwirksam ist. Welche Möglichkeiten gibt es, daneben noch Regelungen, die von der VOB wieder abweichen, zu treffen? Insbesondere zugunsten von Verbrauchern hat der deutsche und europäische Gesetzgeber diverse Bestimmungen geschaffen, die unter Umständen ganz erheblich in die Gestaltungsmöglichkeiten von Bauverträgen eingreifen.
Aber auch bei der Abwicklung von Bauverträgen gibt es häufig diverse Probleme, wobei nach meiner Erfahrung der eigentliche Grund für solche Auseinandersetzungen, jedenfalls wenn sie später vor Gericht geführt werden, häufig daran liegt, dass die eine der beiden Vertragsparteien finanzielle Schwierigkeiten hat und deswegen versucht, sich Zahlungs- oder Leistungsverpflichtungen entweder ganz zu entziehen oder diese doch erheblich zu mindern oder auch für Leistungen noch eine zusätzliche Vergütung zu beanspruchen, weil vielleicht im bisherigen Bauvertrag die vom Bauunternehmer oder Handwerker geschuldeten Leistungen nicht ausreichend klar und eindeutig definiert sind.
Beratungsbedarf besteht also bereits bei der Formulierung von Bauverträgen zwischen Bauherrn und Handwerker bzw. Bauunternehmer. Außerdem sollte möglichst frühzeitig bei sich abzeichnenden Konflikten zwischen den Vertragsparteien anwaltlicher Rat gesucht werden, um z.B. Formfehler zu vermeiden, Fristen einzuhalten und eine geeignete Strategie zur Durchsetzung der eigenen Interessen zu entwickeln.
In meiner notariellen Praxis habe ich es gelegentlich mit „Bauträgerverträgen“ zu tun, bei denen ein Käufer - häufig ein „Verbraucher“ - vom Bauträger eine noch zu errichtende oder fertig zu bauende Wohnung erwerben möchte. Die Vertragsparteien müssen bei solchen Verträgen wissen, welche gesetzlichen Beschränkungen und Vorgaben existieren, damit der Bauvertrag überhaupt vollständig rechtlich wirksam wird. Bei einem eskalierenden Streit zwischen Bauträger und Käufer besteht die Gefahr, dass die Wohnung nicht rechtzeitig oder gar nicht fertiggestellt wird oder dass der Bauträger frühzeitig Zahlungen beansprucht, die ihm entweder gar nicht in dieser Höhe zustehen, oder erst zu einem späteren Zeitpunkt. Bei meiner anwaltlichen Tätigkeit kommen mir die notariellen Erfahrungen aus der Vertragsgestaltung zu Gute, wie mir umgekehrt meine Erfahrungen aus solchen Rechtsstreitigkeiten auch dazu dienen, in den Bauträgerverträgen von vornherein klare Regelungen vorzusehen.