Eine „Vorsorgevollmacht“ ist eine Vollmacht, die für den Fall erteilt wird, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen frei zu äußern, z.B. wegen einer Lähmung oder aufgrund allgemeiner Schwäche, oder diesen z.B. aufgrund geistiger Beeinträchtigungen nicht mehr frei zu bilden. Liegt bei solchen Beeinträchtigungen keine Vorsorgevollmacht vor, muss das Betreuungsgericht einen unter Umständen völlig unbekannten Betreuer, z.B. einen Rechtsanwalt, einsetzen. Ist jedoch eine Vorsorgevollmacht vorher bereits erteilt worden, muss das Betreuungsgericht auf die Anordnung einer Betreuung in der Regel verzichten, weil diese gar nicht erforderlich ist.

 

 

 

Aus meiner Rechtsanwaltspraxis kenne ich diverse Fälle, in denen leider nicht rechtzeitig für einen solchen Notfall vorgesorgt wurde. Meinen eigenen Familienmitgliedern und Freunden empfehle ich deshalb, auch schon in jüngeren Jahren, wenn z. B. das Thema „Altersdemenz“ noch gar nicht aktuell ist, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Vorsorgevollmachten sind auch wirksam, wenn sie nicht notariell beurkundet oder beglaubigt worden sind. Jedoch ist im Rechtsverkehr häufig der Nachweis durch einen entsprechenden Beglaubigungs- und Ausfertigungsvermerk eines Notars erforderlich, dass die behauptete Person auch tatsächlich Vollmachtgeberin ist. Dies gilt z. B. für die Vertretung gegenüber Grundbuchämtern, aber meist auch gegenüber Banken, die sich allerdings auch mit Beglaubigungsvermerken anderer Banken zufrieden geben oder selbst spezielle Bankvollmachten bei sich in ihrer Filiale unterschreiben lassen.

 

 

 

Von besonderer Bedeutung kann auch eine „Betreuungsverfügung“ sein, insbesondere wenn man entweder nicht möchte, dass eigene Verwandte, z. B. die eigenen Kinder oder der Ehegatte später einmal vom Betreuungsgericht als Betreuer eingesetzt werden. Für diejenigen, die solche engen Verwandte nicht haben, empfiehlt sich eine Betreuungsverfügung, um dann eine andere Vertrauensperson vom Betreuungsgericht einsetzen zu lassen, wenn es einmal erforderlich werden sollte.

 

 

 

Auch diese Betreuungsverfügungen sind bereits wirksam, wenn sie schriftlich, also ohne notarielle Beurkundung oder Beglaubigung abgegeben werden. In Einzelfällen empfiehlt es sich aber, wegen der Formulierungen und z. B. auch wegen der zu empfehlenden Registrierung der Betreuungsvollmacht im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer einen Notar aufzusuchen.

 

 

In meinen Formularen für Vorsorgevollmachten sehe ich regelmäßig auch eine „Betreuungsverfügung“ in der Weise vor, dass der Bevollmächtigte zugleich auch später als Betreuer eingesetzt werden soll, wenn dies einmal nötig sein sollte.